Satzung

Satzung der Stadtkapelle Rastatt e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Stadtkapelle Rastatt e.V.“ und hat seinen Sitz in Rastatt- nachfolgend kurz Verein genannt.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Rastatt eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

1. Der Verein dient der Förderung der Musik.

2. Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:

a) Förderung der Ausbildung von Musikern und Jungmusikern,

b) Durchführung regelmäßiger Konzerte und sonstiger kultureller Veranstaltungen,

c) Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen,

d) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde,

e) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Musikvereine

f) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation,

g) Förderung nationaler und internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches.

h) Brauchtumspflege 3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Stadtkapelle Rastatt e.V. mit Sitz in 76437 Rastatt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Bürgerstiftung Rastatt, Vorsitzender Björn Sucher, Ludwig-Wilhelm-Str.8-1, 76437 Rastatt, der/die/das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Dem Verein gehören an

a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker)

b) passive Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

d) fördernde Mitglieder

2. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen

3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im Verein besondere Verdienste erworben haben und auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

5. Fördernde Mitglieder sind: natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften, Verbände, Vereine und Vereinigungen sowie Kommunen und kommunale Verbände

§ 5 Aufnahme

1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Mitunterzeichnung durch die/den Erziehungsberechtigten.

2. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren, Arbeitseinsatz bei Vereinsveranstaltungen, usw.).

3. Auf Wunsch kann jedes Mitglied die Satzung ausgehändigt bekommen.

§ 6 Austritt und Ausschluss

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

a) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossenen werden.

2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht:

a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;

b) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen. Bei unentschuldigtem Fehlen von mehr als 3 Monaten erlischt die Mitgliedschaft.

4. Alle aktiven, passiven Mitglieder entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrag. Dieser ist jährlich durch Bankeinzugsermächtigung zu zahlen. Ehrenmitglieder sind zu Beitragszahlungen nicht verpflichtet.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Hauptversammlung,

b) der Vorstand.

c) die Musikerversammlung

§ 9 Hauptversammlung und Musikerversammlung

1. Zur Hauptversammlung ist vom Schriftführer jährlich im 1. Quartal unter Angabe der Tagesordnung spätestens 7 Tage vor Termin schriftlich einzuladen.

2. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens 3 Tage vor Versammlungstermin schriftlich einzureichen.

3. Die Hauptversammlung ist zuständig für die

a) Wahl der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfern,

b) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder sowie der Kassenprüfer,

c) Aussprache über die Berichte

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

e) Entlastung des Vorstandes,

f) Aufnahme von Krediten über 10.000 Euro im Einzelfall

g) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

h) Bestätigung der Satzung d. Bläserjugend des Vereins soweit vorhanden,

i) Änderung der Satzung,

j) Auflösung des Vereins

4. In der Hauptversammlung sind stimmberechtigt die Mitglieder des Vorstandes, alle aktiven Mitglieder, alle passiven sowie die Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Firmen und Organisationen (als fördernde Mitglieder) üben ihr Stimmrecht durch eine dem Vorstand zu benennende Person aus. Stimmübertragung ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Mitglieder. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

6. Der Musikerversammlung gehören alle aktiven des Hauptorchesters an.

a) Der Musikervorstand hat jährlich zur Musikerversammlung unter Angabe der Tagesordnung spätestens 7 Tage vor Termin schriftlich einzuladen.

b) Die Musikerversammlung wählt den Musikervorstand. Wiederwahl ist zulässig.

c) Wahl des Notenausschusses auf ein Jahr, welcher aus 4 aktiven Musikern besteht. Wiederwahl ist zulässig.

7. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung tritt der Verein zusammen:

a) Wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder

b) Wenn mindestens 25 Prozent aller Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe es verlangen (§ 37 BGB).

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand ( 1.Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassier Schriftführer und Musikervorstand) und den Beiräten

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Kassierer,

e) dem Musikervorstand, welcher von den Musikern in der Musikerversammlung auf 2 Jahre gewählt wird

f) dem Jugendleiter,

g) bis zu 7 Beiräten (Verwaltungsräte); davon mindestens 2 und höchstens 5 Vertreter der aktiven Mitglieder und mindestens 1 und höchstens 2 Vertreter der passiven Mitglieder.

2. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und für die Verpflichtung des Dirigenten.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter des Vorsitzenden verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.

4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des geschäftsführenden Vorstands anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, die seines Stellvertreters.

6. Die Tätigkeit eines aktiven Musikers wird die Tätigkeit eines passiven Vorstandsmitgliedes gleichgestellt.

§ 11 Wahlen und besondere Bestimmungen

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Der Geschäftsführende Vorstand ist zeitversetzt zu wählen (1. Vorsitzender und Kassier sowie im darauffolgenden Jahr 2. Vorsitzender und Schriftführer). Wiederwahl ist zulässig.

2. Die zwei Kassenprüfer werden ebenfalls alle zwei Jahre neu gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.

4. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Hauptversammlung, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb von 14 Tagen einzuberufen ist.

5. Vor Beginn der Wahlen wird ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Die Hauptversammlung entscheidet darüber, ob in offener Abstimmung oder geheim gewählt werden soll.

6. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

7. Die Vereins-und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EstG ausgeübt werden.

§ 12 Ehrungen

1. Zur Ehrung verdienter Mitglieder und Förderer des Vereins verleiht der Verein eine Ehrennadel in Silber und Gold oder Präsente.

2. Über die einzelne Ehrung beschließt der Vorstand

§ 13 Bläserjugend des Vereins

1. Die Bläserjugend des Vereins ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb des Musikvereins.

§ 14 Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein.

§ 15 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür die Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder bei der Hauptversammlung aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen; dieser muss auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein. Das Vermögen wird gemäß § 3 verwendet.



Rastatt, 13.08.2020